RS OGH 1991/12/18 1Ob605/91, 1Ob602/93, 3Ob508/95, 3Ob69/05a, 8ObA18/08t

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Norm

ZPO §294
ZPO §312 Abs1

Rechtssatz

Wird nur die Echtheit des Textes einer unterfertigten Privaturkunde nicht aber die Echtheit der Namensunterschrift bestritten, hat der Bestreitende zu beweisen, daß der Text - etwa wegen späterer Verfälschung, Unterschiebung zur Unterschrift oder blankettwidriger Ausfüllung - nicht echt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0040343

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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