Norm
ZPO §294Rechtssatz
Wird nur die Echtheit des Textes einer unterfertigten Privaturkunde nicht aber die Echtheit der Namensunterschrift bestritten, hat der Bestreitende zu beweisen, daß der Text - etwa wegen späterer Verfälschung, Unterschiebung zur Unterschrift oder blankettwidriger Ausfüllung - nicht echt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0040343Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008