Norm
ABGB §914 IIRechtssatz
Eine Urkunde kann auf die Schlüssigkeit des Parteienvorbringens nur dann von Einfluss sein, wenn ihr Inhalt damit in unlösbarem Widerspruch steht, was auf Urkunden über rechtsgeschäftliche Erklärungen im Hinblick auf deren Auslegungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung der Parteienabsicht im Allgemeinen nicht zutrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0017844Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.06.2019