Norm
AÖSp §50Rechtssatz
Erhält der Spediteur nach Eröffnung des Konkursverfahrens vom Masseverwalter im Zusammenhang mit einem für Rechnung der Konkursmasse erteilten Versendungsauftrag die Verfügungsgewalt über ein Gut, das zur Konkursmasse gehört, so steht dem Spediteur wegen der mit diesem Gut nicht zusammenhängenden Forderungen, die gegen den Gemeinschuldner vor Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden sind, das Pfandrecht nach § 50 AÖSp nicht zu, eine abweichende Vereinbarung mit dem Masseverwalter wäre aber gültig; auch wenn der Masseverwalter einen solchen Vertrag wegen Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Gläubiger nicht abschließen darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0049586Dokumentnummer
JJR_19911218_OGH0002_0030OB00578_9100000_001