Norm
EO §109Rechtssatz
Der Zwangsverwalter ist gesetzlicher Vertreter der Zwangsverwaltungsmasse. Soweit er zur Führung von Prozessen berechtigt ist, liegt eine Partei kraft Amtes vor. Ging die Zwangsverwaltung ohne Unterbrechung in eine Verwaltung zugunsten des Erstehers über und wurde der bisherige Verwalter durch den Ersteher (hier: Geschäftsführer des Erstehers) ersetzt, ändert sich an der Parteienidentität nichts, es liegt nur ein Wechsel in der gesetzlichen Vertretung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0002633Dokumentnummer
JJR_19911218_OGH0002_0010OB00606_9100000_003