RS OGH 1991/12/18 1Ob606/91, 7Ob502/94, 5Ob239/07v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1991
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Norm

EO §109
EO §161 Abs1
ZPO §1 Aa
ZPO §1 Ab
ZPO §1 Ac
ZPO §158

Rechtssatz

Der Zwangsverwalter ist gesetzlicher Vertreter der Zwangsverwaltungsmasse. Soweit er zur Führung von Prozessen berechtigt ist, liegt eine Partei kraft Amtes vor. Ging die Zwangsverwaltung ohne Unterbrechung in eine Verwaltung zugunsten des Erstehers über und wurde der bisherige Verwalter durch den Ersteher (hier: Geschäftsführer des Erstehers) ersetzt, ändert sich an der Parteienidentität nichts, es liegt nur ein Wechsel in der gesetzlichen Vertretung vor.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 606/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 1 Ob 606/91
    Veröff: SZ 64/183 = EvBl 1992,96 S 417 = JBl 1992,319
  • 7 Ob 502/94
    Entscheidungstext OGH 09.03.1994 7 Ob 502/94
  • 5 Ob 239/07v
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 5 Ob 239/07v
    Ähnlich; Beisatz: Der Zwangsverwalter ist - ähnlich einem Masseverwalter - im gesetzlichen Vertretungsumfang Vertreter einer Sondermasse. Er ist insofern gesetzlicher Vertreter der Verpflichteten. Seine Befugnisse treten bereits mit der Übergabe der Liegenschaft an den Zwangsverwalter in Kraft. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0002633

Dokumentnummer

JJR_19911218_OGH0002_0010OB00606_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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