Norm
ABGB §914 IIRechtssatz
Bei der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der pfandweisen Beschreibung darf auf den Inhalt vorgelegter Urkunden dann nicht Bedacht genommen werden, wenn für deren Auslegung gemäß § 914 ABGB - wie bei Urkunden über rechtsgeschäftliche Erklärungen im allgemeinen üblich - nicht allein der Wortlaut der Urkunde, sondern auch die Absicht der Parteien maßgebend und diese zwischen den Parteien strittig und erst im Rechtsstreit zu klären ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0017843Dokumentnummer
JJR_19911218_OGH0002_0030OB00583_9100000_001