Norm
ABGB §784Rechtssatz
Um dem Zweck der dem Schutz des Noterben dienenden Bestimmung des § 784 ABGB gerecht zu werden, bedarf es seiner Beteiligung bereits im Stadium der Befundaufnahme und nicht erst in jenem der Gutachtensbemängelung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007785Dokumentnummer
JJR_19911218_OGH0002_0010OB00613_9100000_001