Norm
ZPO §355Rechtssatz
Bloß auf Grund der Tatsache, daß ein Sachverständiger in einem wegen eines Verfahrensfehlers nichtigen Verfahren ein Gutachten erstattet hat, kann er nicht für das nach Beseitigung des Verfahrensfehlers neu durchzuführende Verfahren als befangen angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0040653Dokumentnummer
JJR_19911218_OGH0002_0010OB00613_9100000_002