Norm
ZPO §6aRechtssatz
Zweifel im Sinne des § 6 a ZPO sind grundsätzlich auch bei einer Prozeßpartei möglich, der bereits ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt wurde, doch ist es dem Prozeßgericht auch in diesem Fall verwehrt, die diesbezüglich eingeschränkte Prozeßfähigkeit zu prüfen. Ist es der Ansicht, daß der Wirkungskreis des Sachwalters zu erweitern und damit der anhängig gemachte Rechtsstreit betroffen ist, hat es das Pflegschaftsgericht zu verständigen, das ehestens mitteilen muß, ob sich der Wirkungskreis des Sachwalters auch auf die konkrete Klageführung bezieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0035341Dokumentnummer
JJR_19911218_OGH0002_009OBA00239_9100000_003