Norm
ZPO §232Rechtssatz
Ein auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses gerichtetes unterbrochenes Verfahren über eine spätere Eventualkündigung begründet das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit für die Ausdehnung der zuvor anhängig gemachten Klage auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses, dessen Gegenstand die Wirksamkeit einer früheren Kündigung bildete, auf die spätere Kündigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0039430Dokumentnummer
JJR_19911218_OGH0002_009OBA00222_9100000_001