Norm
ASGG §54 Abs1Rechtssatz
Ein Rechtsverhältnis ist die bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von einer Person zu einem Gegenstand; ferner auch einzelne rechtliche Folgen einer solchen Rechtsbeziehung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085596Dokumentnummer
JJR_19911218_OGH0002_009OBA00205_9100000_003