Norm
VersVG §43Rechtssatz
Ist ein Versicherungsmakler nicht nur Vertreter des Antragstellers, sondern Versicherungsagent im Sinn des § 43 VersVG - wenn auch ohne Abschlussvollmacht im Sinn des § 45 VersVG - so haftet der Versicherer auch für die Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber dem in Aussicht genommenen Versicherungsnehmer durch den Versicherungsagenten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0080382Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020