Norm
StGB §133 BRechtssatz
Der vom Käufer und Wiederverkäufer erzielte Kaufpreis ist grundsätzlich diesem nicht vom Erstverkäufer der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache anvertraut, es sei denn, es wäre eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen worden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094004Dokumentnummer
JJR_19911219_OGH0002_0120OS00135_9100000_001