Norm
GmbHG §30j Abs5Rechtssatz
Der OGH sieht in der Anordnung des § 30 j Abs 5 GmbHG in Beziehung auf die in den Z 4-6 angeführten Geschäfte, daß der Gesellschaftsvertrag Betragsgrenzen festzusetzen "hat", eine auf die Gültigkeit eines widersprechenden Satzungsbeschlusses einflußlose lex imperfekta; die wahre Sanktion auf diesen Mangel des Gesellschaftsvertrages ist in der Übergangsbestimmung des Art V Abs 3 GesRÄG zu sehen, wonach als Folge dieses Satzungsmangels jene Geschäfte ohne Rücksicht auf Betragsbegrenzungen ausnahmslos der Zustimmungspflicht unterstellt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059918Dokumentnummer
JJR_19911219_OGH0002_0080OB00595_9000000_010