Norm
ABGB §140 AaRechtssatz
Später fällige Unterhaltsverpflichtungen gelten vor früher fälligen als getilgt, weil das vom Unterhaltspflichtigen Geleistete stets dem nächstliegenden, dringendsten Zweck zugeführt werden muß, um den laufenden Unterhalt sicherzustellen. Der Unterhaltsforderung ist in dieser Hinsicht die Forderung auf Zahlung des Arbeitsentgeltes gleichzusetzen. Auch der laufende Lohn dient nämlich seiner Natur nach primär dazu, die Bedürfnisse des täglichen Lebens zu decken (Judikat Nr 33 = SZ 11/86).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Tilgung, Entgelt, Gehalt, Schulden, Anrechnung, FälligkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028110Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016