Norm
StPO §366 Abs2 CRechtssatz
Das Strafgericht darf nur dann über privatrechtliche Ansprüche absprechen, wenn es den Angeklagten gleichzeitig wegen der Straftat verurteilt, aus der die Ansprüche abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101311Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020