Norm
ABGB §864aRechtssatz
Steht fest, daß der Vertragspartner die strittige Klausel bei Vertragsabschluß ohnehin gelesen und gemäß seinen ( Revisions )Aufführungen "zur Kenntnis genommen hat" kann an der Geltung dieser Klausel als Vertragsbestandteil daher kein Zweifel bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0014588Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021