RS OGH 1991/12/19 8Ob595/90 (8Ob596/90)

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Veröffentlicht am 19.12.1991
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Norm

GmbHG §50 Abs4

Rechtssatz

In der durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages eingeführten Möglichkeit, die Generalversammlung auch am Sitz einer Zweigniederlassung abzuhalten, werden keine Rechte der Gesellschafter beeinträchtigt; auch aus dem Gesichtspunkt einer Treuepflichtbindung der Gesellschafter, die dagegen gestimmt und widersprochen haben, ist für die klagenden Gesellschafter nichts zu gewinnen, denn diese Bindung kann bei einer nicht personalistisch organisierten GmbH nicht auch die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die von den klagenden Gesellschaftern ins Treffen geführten und doch dem privaten Interessenbereich zugehörigen Beschwernisse und Kosten beinhalten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 595/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1991 8 Ob 595/90
    nur: In der durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages eingeführten Möglichkeit, die Generalversammlung auch am Sitz einer Zweigniederlassung abzuhalten, werden keine Rechte der Gesellschafter beeinträchtigt. (T1) Veröff: SZ 64/191 = EvBl 1992/103 S 447 = RdW 1993,144 = WBl 1992,166

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060475

Dokumentnummer

JJR_19911219_OGH0002_0080OB00595_9000000_012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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