Norm
StGB §119Rechtssatz
Der grundrechtliche Schutz des gesprochenen Wortes kann nicht durch die bloße Kenntnis von einer Mithörmöglichkeit beseitigt werden. Die Benutzung eines Diensttelefons allein rechtfertigt daher nicht den Schluß, damit sei dem Sprechenden eine Erweiterung des Adressatenkreises gerade um den Arbeitgeber oder dessen Vertreter gleichgültig.
RS U BVerfG (D) 1991/12/19 1 BvR 382/85 NJW 1992,815
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1991:RS0104581Dokumentnummer
JJR_19911219_AUSL000_001BVR00382_8500000_001