Norm
GmbHG §38 Abs6Rechtssatz
Es kommt nach § 38 Abs 6 GmbHG nicht darauf an, daß das in der Generalversammlung vertretene Mindestkapital auch zur Ausübung des Stimmrechts zum jeweiligen Tagsordnungspunkt berechtigt ist, sondern nur darauf, daß dieses Mindestkapital vertreten ist, dh an den der Beschlußfassung vorangehenden Beratungen und Diskussionen teilnehmen und damit auch in seinem Sinne darauf einwirken kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059780Dokumentnummer
JJR_19911219_OGH0002_0080OB00595_9000000_004