RS OGH 1991/12/20 16Os57/91

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Veröffentlicht am 20.12.1991
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Norm

StGB §21 Abs1

Rechtssatz

Die Gesamtauswirkungen einer Brandstiftung in der gesellschaftlichen Wirklichkeit sind nach Art und Gewicht ohne Rücksicht auf die Höhe des in concreto tatsächlich daraus entstehenden Schadens regelmäßig als schwer zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0090302

Dokumentnummer

JJR_19911220_OGH0002_0160OS00057_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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