Norm
StGB §21 Abs1Rechtssatz
Die Gesamtauswirkungen einer Brandstiftung in der gesellschaftlichen Wirklichkeit sind nach Art und Gewicht ohne Rücksicht auf die Höhe des in concreto tatsächlich daraus entstehenden Schadens regelmäßig als schwer zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0090302Dokumentnummer
JJR_19911220_OGH0002_0160OS00057_9100000_001