Norm
VBG §35 Abs2 Z7Rechtssatz
Hat der Arbeitnehmer - ohne eine Reaktion des Arbeitgebers auf das Anbot einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses abzuwarten - den Dienst ab dem von ihm vorgeschlagenen Lösungstermin nicht weiter versehen, mußte diese Verhalten der Arbeitgeber dahin werten, daß der Arbeitnehmer sein Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nicht mehr vom Zustandekommen einer Vereinbarung über die Abfertigung im Sinne des § 35 Abs 2 Z 7 VBG abhängig machte. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081683Dokumentnummer
JJR_19920113_OGH0002_009OBA00266_9200000_001