RS OGH 1992/1/13 9ObA266/92

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Veröffentlicht am 13.01.1992
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Norm

VBG §35 Abs2 Z7

Rechtssatz

Hat der Arbeitnehmer - ohne eine Reaktion des Arbeitgebers auf das Anbot einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses abzuwarten - den Dienst ab dem von ihm vorgeschlagenen Lösungstermin nicht weiter versehen, mußte diese Verhalten der Arbeitgeber dahin werten, daß der Arbeitnehmer sein Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nicht mehr vom Zustandekommen einer Vereinbarung über die Abfertigung im Sinne des § 35 Abs 2 Z 7 VBG abhängig machte. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081683

Dokumentnummer

JJR_19920113_OGH0002_009OBA00266_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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