RS OGH 1992/1/14 4Ob122/91, 9Ob2065/96h, 9ObA331/99p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1992
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Norm

HVG §2

Rechtssatz

Die Pflicht, Schädigungen des Geschäftsherrn durch Abspenstigmachen von Kunden zu unterlassen, besteht auch im nachvertraglichen Bereich. Wenn auch vom Handelsvertreter eine umfassende Interessenwahrung nach Vertragsende nicht schlechthin verlangt werden kann, ist ein Fortbestehen solcher Pflichten, die auch noch nach Vertragsende Bedeutung haben können, anerkannt. Dem Handelsvertreter ist es daher auch noch nach der Auflösung des Vertretungsverhältnisses verwehrt, auf Kunden einzuwirken, die mit dem Geschäftsherrn geschlossenen Geschäfte wieder aufzulösen, selbst wenn damit kein Vertragsbruch durch den Kunden verbunden ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 122/91
    Entscheidungstext OGH 14.01.1992 4 Ob 122/91
    Veröff: JBl 1992,451 = RdW 1992,239
  • 9 Ob 2065/96h
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 Ob 2065/96h
  • 9 ObA 331/99p
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 9 ObA 331/99p
    Vgl auch; nur: Die Pflicht, Schädigungen des Geschäftsherrn durch Abspenstigmachen von Kunden zu unterlassen, besteht auch im nachvertraglichen Bereich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0062451

Dokumentnummer

JJR_19920114_OGH0002_0040OB00122_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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