Norm
UWG §14 B1Rechtssatz
§ 14 UWG soll den Kreis der zur Klageführung Berechtigten erweitern, nicht aber die Klageberechtigung konkret Betroffener in den Fällen der §§ 1, 2, 3, 6 a und 10 UWG abschließend regeln; die Aktivlegitimation konkret Beeinträchtigter bestimmt sich nach dem Schutzbereich der übertretenen Norm. Auch in diesen Fällen ist aber - wie sich aus den einzelnen Tatbeständen ergibt - ein (konkretes) Wettbewerbsverhältnis erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079388Dokumentnummer
JJR_19920114_OGH0002_0040OB00002_9200000_002