RS OGH 1992/1/14 4Ob2/92, 4Ob113/92, 4Ob2/97s, 4Ob225/05z

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Veröffentlicht am 14.01.1992
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Norm

UWG §14 B1

Rechtssatz

§ 14 UWG soll den Kreis der zur Klageführung Berechtigten erweitern, nicht aber die Klageberechtigung konkret Betroffener in den Fällen der §§ 1, 2, 3, 6 a und 10 UWG abschließend regeln; die Aktivlegitimation konkret Beeinträchtigter bestimmt sich nach dem Schutzbereich der übertretenen Norm. Auch in diesen Fällen ist aber - wie sich aus den einzelnen Tatbeständen ergibt - ein (konkretes) Wettbewerbsverhältnis erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079388

Dokumentnummer

JJR_19920114_OGH0002_0040OB00002_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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