RS OGH 1992/1/14 4Ob506/92, 3Ob517/93, 7Ob576/93, 1Ob588/93, 1Ob2233/96f, 1Ob217/99i, 10Ob77/16w

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Veröffentlicht am 14.01.1992
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Norm

ABGB §140 Ba

Rechtssatz

Innerhalb eines Quotensystems für Durchschnittsfälle sind konkurrierende Unterhaltsverpflichtungen gleichfalls durch prozentuelle Abstriche zu berücksichtigen, nicht aber - selbst wenn sie in Exekutionstiteln verkörpert sind - als absolute Beträge vorweg vom Einkommen abzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 506/92
    Entscheidungstext OGH 14.01.1992 4 Ob 506/92
    Veröff: ÖA 1992,160
  • 3 Ob 517/93
    Entscheidungstext OGH 31.03.1993 3 Ob 517/93
  • 7 Ob 576/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1993 7 Ob 576/93
    Beisatz: Hat sich jedoch der überdurchschnittlich gut verdienende Unterhaltspflichtige seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber unabhängig von seiner tatsächlichen Einkommenshöhe zu einer gleichbleibenden monatlichen Zahlung, die weit unter dem tatsächlichen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau liegt, verpflichtet, ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage hinsichtlich weiterer Unterhaltsberechtigter dieser Betrag vorweg von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. (T1) Veröff: ÖA 1994,69
  • 1 Ob 588/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 588/93
  • 1 Ob 2233/96f
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2233/96f
    Auch
  • 1 Ob 217/99i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 217/99i
  • 10 Ob 77/16w
    Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 Ob 77/16w
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Abzug des Nominalbetrags der in diesem Jahr geleisteten weiteren (gesetzlichen) Unterhaltspflichten vom anrechenbaren Jahreseinkommen bei der Bemessung des Ausstattungsanspruchs. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047474

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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