Norm
EStG 1988 §67 Abs8Rechtssatz
Nach den EB zur RV (622 BlgNR 17.GP, 90) soll die Ermittlung des Belastungsprozentsatzes einheitlich mit dem Steuersatz erfolgen, der tarifmäßig dem Arbeitslohn des letzten vollen Kalenderjahres entspricht. Durch den letzten Satz des Abs 8 soll sichergestellt werden, daß die Besteuerung der Nachzahlungen im Konkursverfahren immer mit dem Belastungsprozentsatz zu erfolgen hat, gleichgültig, ob es sich um Lohnzahlungszeiträume des laufenden oder eines abgelaufenen Kalenderjahres handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057947Dokumentnummer
JJR_19920115_OGH0002_009OBS00020_9100000_001