Norm
ABGB §1096 CRechtssatz
Die Beweislast dafür, dass ein Mangel vorliegt, der eine Zinsminderung rechtfertigt, trifft den Bestandnehmer. Steht somit nicht die Frage des Erlangens einer behördlichen Bewilligung für den Betrieb einer Anlage im Vordergrund, sondern ob eine behördlich verfügte Stilllegung der Anlage auf Umstände zurückzuführen ist, für die der Bestandgeber ausschließlich oder doch mitverantwortlich ist, dann muss der Bestandnehmer solche Umstände beweisen, wenn er daraus die Rechtsfolge der Zinsminderung ableiten will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0021416Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022