RS OGH 1992/1/15 1Ob630/91, 6Ob650/94, 1Ob52/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1992
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Norm

JN §45
ZPO §240 Abs2 A
ZPO §441

Rechtssatz

Der zur Vermeidung bzw Abkürzung eines Zwischenstreits über die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes im § 45 JN angeordnete Rechtsmittelausschluß kann auch nicht dadurch umgangen werden, daß der Rechtsmittelwerber geltend macht, das Erstgericht habe mit seinem Beschluß einer nach § 441 bzw § 240 Abs 2 ZPO präkludierten Unzuständigkeitseinrede des Beklagten stattgegeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0039790

Dokumentnummer

JJR_19920115_OGH0002_0010OB00630_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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