TE Vwgh Erkenntnis 2004/3/18 2003/05/0106

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Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland;
L82000 Bauordnung;
L82001 Bauordnung Burgenland;

Norm

BauG Bgld 1997 §16;
BauG Bgld 1997 §26 Abs2;
BauG Bgld 1997 §3;
BauG Bgld 1997 §34 Abs1;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 20. Mai 2003, Zl. K 029/07/2002.009/010, betreffend Übertretung des Burgenländischen Baugesetzes (weitere Partei: Burgenländische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

"Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 2.8.2001, Zahl: JE-BB-105-21/1-10, wurde Ihnen die Baubewilligung zur Errichtung von Wohnungen und Erweiterung der bestehenden Pizzeria in der KG. A, Grundstück Nr. ..., A-Platz ..., erteilt. Sie haben als Bauträger, wie anlässlich einer Bauüberprüfung am 12.03.2002 festgestellt wurde, nicht für die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens gesorgt und sind von der Baubewilligung insofern abgewichen, als die oberste Geschossdecke und Dachkonstruktion nicht dem Bewilligungsbescheid entsprechend in Form einer 'Sargdeckelkonstruktion' sondern in Form einer 'Hohldielendecke' ausgeführt wurde."

Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von EUR 2.000,-- verhängt, Gestützt wurde die Bestrafung auf § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Bgld. Baugesetz 1997.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde hiezu ausgeführt, im zitierten Baubewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft A sei die Errichtung einer Wohnhausanlage durch Um- und Zubau von Wohnungen und Erweiterung der bestehenden Pizzeria bewilligt worden. Grundlage dieser Baubewilligung sei die Baubeschreibung gewesen, in welcher festgehalten sei, dass das vierte Geschoss als Sargdeckelkonstruktion ausgeführt werde. Tatsächlich sei jedoch im obersten Geschoss eine Hohldielendecke eingebaut worden. Der Beschwerdeführer sei Bauträger und habe demnach für die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens zu sorgen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Vorwurf, anstelle einer Sargdeckelkonstruktion sei eine Hohldielendecke ausgeführt worden, erfülle nicht das Tatbild des § 24 Abs. 2 Bgld. Baugesetz, zumal die Ausführung kein aliud sei, auf Grund dessen man davon ausgehen könnte, dass die ausgeführte Konstruktion keine bewilligungsgemäße Ausführung darstelle. Dies sei nur dann der Fall, wenn im Zuge der Ausführung vom Inhalt der Baubewilligung wesentlich abgegangen werde und somit auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene oder die Sicherheit von baulichen Anlagen Einfluss genommen werde. Nur in diesen Fällen könne von einer Abänderung im Sinne des § 18 Abs. 8 des Bgld. Baugesetzes gesprochen werden, für welche eine gesonderte Bewilligung erforderlich wäre. Dies werde auch durch das Sachverständigengutachten des Ing. W. vom 13. Juni 2003 bestätigt, in welchem ausgeführt werde, dass die "Hohldielendecke" keine Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes mit sich bringe und auch sonst keine wesentliche Änderung nach sich ziehe.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 Bgld. Baugesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauwerber, Bauträger, Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigter von Grundstücken oder Bauten oder als Planverfasser oder Bausachverständiger gegen dieses Gesetz verstößt, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwider handelt, von einer Baubewilligung abweicht oder diesen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält.

§ 34 Abs. 1 Bgld. Baugesetz stellt demnach ausdrücklich die Abweichung von einer Baubewilligung unter Strafe. Es kommt daher bei einem Abweichen von der Baubewilligung nicht darauf an, ob diese wesentlich im Sinne des § 26 Abs. 2 leg. cit. ist, wie dies in der Beschwerde ausgeführt wird. Strafbar ist ein Abweichen von der Baubewilligung vielmehr schon dann, wenn die vorgenommene Änderung für sich allein nicht mehr als geringfügiges Bauvorhaben im Sinne des § 16 Bgld. Baugesetz beurteilt werden kann, das baupolizeiliche Interessen im Sinne des § 3 leg. cit. nicht berührt. Die Abweichung von einer Baubewilligung durch Einbau einer anderen als ursprünglich vorgesehenen Geschossdecke oder Dachkonstruktion in das baubehördlich bewilligte Vorhaben wie im Beschwerdefall ist jedenfalls kein geringfügiges Bauvorhaben dieser Art. Die beschwerdegegenständliche Abweichung von der Baubewilligung berührt nämlich insbesondere die baupolizeilichen Interessen der Festigkeit und Standsicherheit des Gebäudes im Sinne des § 3 Bgld. Baugesetz. Dies ergibt sich auch aus dem vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstmals vorgelegten Gutachten des Baumeisters Ing. Herbert W. vom 13. Juni 2003.

Der angefochtene Bescheid ist daher frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. März 2004

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050106.X00

Im RIS seit

09.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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