Norm
GewO 1859 §82 litdRechtssatz
Entscheidend ist die mit der vollendeten oder auch nur versuchten strafbaren Handlung verbundene Vertrauensunwürdigkeit; es kann daher die Unterscheidung, ob ein Diebstahl oder eine Veruntreuung vorliegt, auf sich beruhen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060336Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.06.2010