Norm
ABGB §1041 C1Rechtssatz
Als Maßstab des erlangten Gebrauchsvorteils kann grundsätzlich das gelten, was der Bereicherte sonst auf dem Markt für diesen Vorteil hätte aufwenden müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0019900Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.10.2019