Norm
ABGB §692Rechtssatz
Das Recht zur Kürzung der Vermächtnisse nach dieser Bestimmung steht nur dem bedingt erbserklärten Erben zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0012644Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021