Norm
ABGB §552Rechtssatz
Die Auslegung der letztwilligen Verfügung hat von der gewöhnlichen Bedeutung der Worte auszugehen, wobei die Erklärung als Einheit in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten ist. Die Zusammenschau der letztwilligen Erklärung als Einheit kann zum Ergebnis führen, dass auch der Mangel der ausdrücklichen Erklärung, eine in der Verfügung benannte Person zum Erben zu berufen, unschädlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0012371Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014