RS OGH 1992/1/15 9ObS20/91

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Veröffentlicht am 15.01.1992
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Norm

EStG 1988 §67 Abs8

Rechtssatz

Es ist nicht Zweck dieser Regelung, den Arbeitnehmer nicht nur vor einer unverhältnismäßigen Besteuerung von Nachzahlungen zu schützen, sondern ihm noch weitere - bis zur vollen Steuerfreiheit auch erheblicher Nachzahlungen führende - Begünstigungen zu gewähren, und ihn damit ohne sachlichen Grund gegenüber den Arbeitnehmern, deren Lohn rechtzeitig gezahlt wurde, besserzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057948

Dokumentnummer

JJR_19920115_OGH0002_009OBS00020_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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