Norm
IESG §1 Abs6 Z3Rechtssatz
Beherrschender Einfluss kommt einem Minderheitsgesellschafter einer GmbH nur dann zu, wenn ihm durch Festlegung höherer Quoten für im Rahmen der Unternehmensführung wesentliche, andere als die ohnehin nach dem Gesetz nur mit qualifizierter Mehrheit zu beschließenden Angelegenheiten eine Sperrminorität eingeräumt wird. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077386Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021