Norm
ZPO §191Rechtssatz
Auch ohne die Bindungswirkung der aufgehobenen Bestimmung des § 268 ZPO entfaltet ein allfälliges rechtskräftiges Strafurteil Rechtskraftwirkung, so daß sich niemand gegen eine andere Partei darauf berufen kann, daß er eine Tat, wegen der er strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde, nicht begangen habe; die Unterbrechung eines Zivilprozesses kann daher durchaus zweckmäßig sein (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0036911Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017