RS OGH 1992/1/15 9ObA240/91, 8ObA201/02w, 7Ob245/03k, 6Ob6/09i, 8ObA42/17k

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Veröffentlicht am 15.01.1992
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Norm

ZPO §191
ZPO §268 IIA

Rechtssatz

Auch ohne die Bindungswirkung der aufgehobenen Bestimmung des § 268 ZPO entfaltet ein allfälliges rechtskräftiges Strafurteil Rechtskraftwirkung, so daß sich niemand gegen eine andere Partei darauf berufen kann, daß er eine Tat, wegen der er strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde, nicht begangen habe; die Unterbrechung eines Zivilprozesses kann daher durchaus zweckmäßig sein (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0036911

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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