Norm
ArbVG §116Rechtssatz
Wurde in zulässiger Weise eine Überstundenpauschale vereinbart, hat mangels eines entsprechenden Vorbehalts des Widerrufs selbst eine Reduzierung der Betriebsratstätigkeit keinen Einfluß auf die Höhe des Pauschales.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051334Dokumentnummer
JJR_19920115_OGH0002_009OBA00227_9100000_004