TE Vwgh Beschluss 2004/3/19 AW 2004/07/0011

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Veröffentlicht am 19.03.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Vorarlberg vom 18. Dezember 2003, Zl. VIb- 101.02.01/0067, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 23. Juni 2003 wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung (und den Betrieb) eines Kleinkraftwerkes im Bereich des Vorsäßes "B" auf näher genannten Teilflächen - mit Ausnahme der unter Spruchpunkt II angeführten Maßnahme - unter näher genannten Auflagen erteilt. Ferner wurde unter Spruchpunkt II die wasserrechtliche Bewilligung für den Einbau der unteren (zweiten) Verrohrung des B-Baches im Zuge der Errichtung des im Spruchpunkt I beschriebenen Kleinkraftwerkes versagt und unter Spruchpunkt III die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nach dem WRG 1959 dahin gehend aufgetragen, dass die untere (zweite) Verrohrung des B-Baches im Zuge des Rückbaues des Zufahrtsweges vom Stauweiher bis zum alten (ursprünglichen) Kraftwerk "auf 3/4 m" ersatzlos bis spätestens 31. Dezember 2003 zu entfernen ist.

Als Fertigstellungstermin der Anlage wurde der 31. Dezember 2003 (Spruchpunkt IV) festgelegt und die unter Spruchpunkt I erteilte Bewilligung bis zum 31. Dezember 2008 befristet (Spruchpunkt VI). Ferner enthielt dieser Bescheid u.a. auch Absprüche zu Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes und betreffend das Forstrecht.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er sich insbesondere gegen die erfolgten Einschränkungen (wie insbesondere Rückbau des Begleitweges auf 0,75 m und Anbringung neuer Ufer- und Hangsicherungsbauten, künstliche Abdichtung des Stauweihers samt Verlegung einer Drainage, Versagung der Bewilligung für die untere (zweite) Verrohrung und Beseitigung derselben, Befristung der Bewilligungsdauer bis 31.12.2008) wandte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 2003 entschied die belangte Behörde hinsichtlich der nach dem WRG 1959 erteilten Bewilligung dahingehend, dass der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben wurde und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe der Aufnahme einer weiteren Auflage und der Erstreckung der in mehreren Spruchpunkten (so u.a. in den Punkten III und IV) genannten Fristen bis 30. August 2004 bestätigt wurde. Die Berufungsentscheidungen nach dem Landesgesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung und nach dem Forstgesetz wurden gesonderten Erledigungen durch die jeweils zuständige Behörde vorbehalten.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, der geologische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten vom 30. September 2003 festgestellt, dass durch den Aufstau die Flanke des Stauweihers unter Auftrieb gesetzt werde. Dadurch werde die mobilisierte Normalkraft auf einer potenziellen Gleitfläche größenordnungsmäßig halbiert. Dies setze die Standfestigkeit der Böschung sowohl im Lockergestein als auch im Fels herab. Dadurch werde die Gefahr von Rutschungen im Bereich des Stauweihers deutlich erhöht. Die vorgeschlagenen Maßnahmen hätten das Ziel, den Wasserspiegel im Untergrund auf das Maß vor Durchführung der nicht bewilligten Neuerungen abzusenken. Dadurch werde erreicht, dass sich gegenüber dem rechtmäßigen Zustand zumindest keine wesentliche Verschlechterung der Hangstabilität ergebe. Auch der Sachverständige des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung habe die Ansicht des geologischen Amtssachverständigen geteilt. Dieser weitere Sachverständige habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass insbesondere die Maßnahmen betreffend die Sicherheit des Stauweihers, nämlich die geforderte künstliche Abdichtung des Stauweihers und die Verlegung einer Drainage unterhalb der künstlichen Abdichtung, die wichtigste notwendige Sanierungsmaßnahme darstelle. Die zweite (untere) Verrohrung sei auf Grund des Rückbaues des Weges nicht mehr erforderlich und könne somit entfernt werden. Entlang des Verbindungsweges sei die bachzugewandte Seite unbedingt mit einer Grobsteinschlichtung zu sichern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag insbesondere damit, dass diesem keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Hingegen sei ein Vollzug der angefochtenen Auflagen für den Beschwerdeführer mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, weil damit ein für ihn eine finanziell unerträglich hohe Belastung verbunden sei. Bei günstigem Ausgang des Verfahrens würden diese Kosten zu einem "verlorenen Aufwand" werden.

Im Rahmen einer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung äußerte sich die belangte Behörde dahingehend, das wasserwirtschaftlich Planungsorgan habe in einer ergänzenden Stellungnahme mitgeteilt, es könne angenommen werden, dass diesem Antrag keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Der geologische Amtssachverständige habe ausgeführt, es sei richtig, dass die gegenständliche Anlage nunmehr seit mehreren Jahren existiere. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass insbesondere während der Schneeschmelze oder im Falle von Starkniederschlägen bzw. einer Kombination von Schneeschmelze und Starkniederschlägen die Möglichkeit bestehe, dass auf Grundstücken, die sich nicht im Eigentum des Beschwerdeführers befänden, Rutschungen ausgelöst werden könnten. Es handle sich dabei um drei näher genannte Grundstücke von drei verschiedenen Eigentümern in D.

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Beschwerde wendet sich insbesondere gegen die Auflagen der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung. Diese Bewilligung ist jedoch dadurch in der Weise eingeschränkt, dass von ihr ohne Beachtung der Auflagen kein Gebrauch gemacht werden darf. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte der Beschwerdeführer somit nicht die von ihm angestrebte Rechtsstellung erlangen, die Anlage ohne Beachtung der von ihm bekämpften Auflagen errichten und betreiben zu dürfen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 258, letzter Absatz, zu § 30 Abs. 2 VwGG wiedergegebene hg. Judikatur). Schon aus diesem Grund war daher dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben. Überdies brachte die belangte Behörde gewichtige öffentliche Interessen für der Einhaltung der mit der erteilten Bewilligung verbundenen Auflagen - insbesondere zur weit gehenden Hintanhaltung von zu befürchtenden Hangrutschungen - vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 19. März 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004070011.A00

Im RIS seit

04.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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