RS OGH 1992/1/16 8Ob645/91, 8Ob587/93, 5Ob540/93, 1Ob554/94, 4Ob2330/96t, 7Ob145/97t, 8Ob343/97t, 6O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1992
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Norm

ABGB §880a B

Rechtssatz

Die Schutzwürdigkeit des Begünstigten aus einer Bankgarantie ist dann nicht mehr gegeben, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl schon eindeutig feststeht, dass er keinen derartigen Anspruch gegen den Dritten hat und daher das Erhaltene jedenfalls sofort wieder herauszugeben hätte. Die Inanspruchnahme der Garantie durch den Begünstigten wäre hier eine missbräuchliche Rechtsausübung. Voraussetzung für Rechtsmissbrauch - dabei muss an § 1295 Abs 2 ABGB im Sinne der neueren Judikatur und der Lehre abgeknüpft werden - ist, dass zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht; der Schädigungszweck muss augenscheinlich so sehr im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 645/91
    Entscheidungstext OGH 16.01.1992 8 Ob 645/91
    Veröff: ÖBA 1992,573 = ÖZW 1992,92 (Lindinger) = EvBl 1992/131 S 583 = RdW 1992,140 = ecolex 1992,317
  • 8 Ob 587/93
    Entscheidungstext OGH 08.07.1993 8 Ob 587/93
    Auch; nur: Die Schutzwürdigkeit des Begünstigten aus einer Bankgarantie ist dann nicht mehr gegeben, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl schon eindeutig feststeht, dass er keinen derartigen Anspruch gegen den Dritten hat und daher das Erhaltene jedenfalls sofort wieder herauszugeben hätte. Die Inanspruchnahme der Garantie durch den Begünstigten wäre hier eine missbräuchliche Rechtsausübung. (T1) Veröff: SZ 66/82 = EvBl 1994/57 S 276 = ÖBA 1994,73 = WBl 1993,329
  • 5 Ob 540/93
    Entscheidungstext OGH 09.11.1993 5 Ob 540/93
    Vgl; nur T1; Veröff: SZ 66/140
  • 1 Ob 554/94
    Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 554/94
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Dokumentenakkreditiv (T2) Veröff: SZ 67/111
  • 4 Ob 2330/96t
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2330/96t
    nur: Die Schutzwürdigkeit des Begünstigten aus einer Bankgarantie ist dann nicht mehr gegeben, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl schon eindeutig feststeht, dass er keinen derartigen Anspruch gegen den Dritten hat und daher das Erhaltene jedenfalls sofort wieder herauszugeben hätte. Die Inanspruchnahme der Garantie durch den Begünstigten wäre hier eine missbräuchliche Rechtsausübung. Voraussetzung für Rechtsmissbrauch - dabei muß an § 1295 Abs 2 ABGB im Sinne der neueren Judikatur und der Lehre abgeknüpft werden - ist, daß zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht. (T3)
  • 7 Ob 145/97t
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 7 Ob 145/97t
    Auch; nur T1; Beisatz: Bei Beurteilung der Frage, ob dem Begünstigten der Vorwurf des Rechtsmißbrauches zu machen ist, kommt es auf dessen Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an, wobei allenfalls die Entwicklungen innerhalb eines gewissen kurzen Zeitraumes, nämlich insbesondere noch innerhalb der vereinbarten Leistungsfrist, zugrundezulegen sind. (T4)
  • 8 Ob 343/97t
    Entscheidungstext OGH 30.10.1997 8 Ob 343/97t
    Vgl auch; nur T1
  • 6 Ob 293/97z
    Entscheidungstext OGH 15.01.1998 6 Ob 293/97z
    Auch; Beisatz: Rechtsmissbrauch, wenn dem Begünstigten anzulasten ist, daß er im Bewußtsein der mangelnden Fälligkeit die Garantie vor Eintritt des Garantiefalls zu vertragsfremden Zwecken nützen wollte. (T5)
  • 9 Ob 265/99g
    Entscheidungstext OGH 13.10.1999 9 Ob 265/99g
  • 8 Ob 291/99y
    Entscheidungstext OGH 09.12.1999 8 Ob 291/99y
    Beisatz: Für die Annahme einer rechtseinschränklichen Inanspruchnahme der Rückgarantie durch die aus dieser Rückgarantie begünstigte "Zweitbank" reicht die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Begünstigten aus der Hauptgarantie nicht aus. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Zweitbank wird dann angenommen, wenn sie dem Begünstigten aus der Hauptgarantie zahlt, obwohl sie den Rechtsmissbrauch des Begünstigten kennt und es für sie liquide beweisbar ist, dass der Begünstigte die Hauptgarantie rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt. (T6)
  • 9 Ob 319/99y
    Entscheidungstext OGH 12.01.2000 9 Ob 319/99y
    nur T1
  • 7 Ob 109/01g
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 109/01g
  • 2 Ob 233/01f
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 2 Ob 233/01f
    nur T1
  • 3 Ob 158/03m
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 158/03m
  • 1 Ob 66/04v
    Entscheidungstext OGH 25.06.2004 1 Ob 66/04v
  • 9 Ob 83/04b
    Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 Ob 83/04b
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 88/05z
    Entscheidungstext OGH 08.06.2005 7 Ob 88/05z
  • 10 Ob 41/05k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2005 10 Ob 41/05k
    Auch; nur: Voraussetzung für Rechtsmissbrauch - dabei muss an § 1295 Abs 2 ABGB im Sinne der neueren Judikatur und der Lehre abgeknüpft werden - ist, dass zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht. (T7)
  • 9 Ob 112/06w
    Entscheidungstext OGH 18.10.2006 9 Ob 112/06w
    Vgl auch
  • 9 Ob 8/10g
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 9 Ob 8/10g
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 103/11z
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 103/11z
    Vgl auch
  • 10 Ob 14/14b
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 Ob 14/14b
    Vgl auch; nur T1
  • 4 Ob 170/14z
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 4 Ob 170/14z
    Vgl
  • 7 Ob 53/15t
    Entscheidungstext OGH 23.03.2015 7 Ob 53/15t
    Auch
  • 9 Ob 9/16p
    Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 Ob 9/16p
    Vgl auch; Beisatz: Dem Garanten steht bei rechtsmissbräuchlichem Abruf der Bankgarantie durch den Begünstigten im Fall der Auszahlung ein eigener Rückabwicklungsanspruch gegen den Begünstigten zu. (T8)
  • 1 Ob 166/17v
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 1 Ob 166/17v
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 8 Ob 140/18y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 Ob 140/18y
    Auch; nur T1
  • 9 Ob 28/19m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 Ob 28/19m
    Auch; nur T3; nur T7; Beisatz: Bedeutsam für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs bei Inanspruchnahme der Garantie sind vor allem die Absicht, etwas zu begehren, was nicht gebührt und daher sofort wieder zurückzuerstatten ist, der Abruf zu einem anderen Sicherungszweck als dem im Kausalverhältnis begründeten und die Gefahr eines Schadenseintritts. (T9)
  • 9 Ob 30/21h
    Entscheidungstext OGH 28.07.2021 9 Ob 30/21h
    Vgl; Beis nur wie T4; Beisatz: Hier: Sicherstellungsrecht nach § 1170b ABGB. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0018006

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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