Norm
AVB Krankenhaus Art22Rechtssatz
Auch wenn die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der beklagten Partei Krankenanstalten, in denen nur Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden, nicht ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausnehmen, kann aus den Worten "..... und sich nicht auf die Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden beschränken", im Zusammenhang mit den folgend aufgezählten Ausnahmen auch vom durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer nichts anderes erschlossen werden, als dass eine an den Spitalsaufenthalt nicht unmittelbar anschließende Rehabilitation nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081374Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.06.2010