RS OGH 1992/1/16 7Ob31/91, 7Ob71/09f

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Veröffentlicht am 16.01.1992
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Norm

AVB Krankenhaus Art22

Rechtssatz

Auch wenn die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der beklagten Partei Krankenanstalten, in denen nur Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden, nicht ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausnehmen, kann aus den Worten "..... und sich nicht auf die Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden beschränken", im Zusammenhang mit den folgend aufgezählten Ausnahmen auch vom durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer nichts anderes erschlossen werden, als dass eine an den Spitalsaufenthalt nicht unmittelbar anschließende Rehabilitation nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 31/91
    Entscheidungstext OGH 16.01.1992 7 Ob 31/91
    Veröff: VR 1992,183
  • 7 Ob 71/09f
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 7 Ob 71/09f
    Auch; Beisatz: Die Formulierung des Art 19 Abs 1 AVB kann nicht im Sinn eines generellen Deckungsausschlusses verstanden werden, der jede medizinische Behandlung in auf bestimmte Krankheiten spezialisierten Sonderkrankenanstalten umfassen würde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081374

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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