RS OGH 1992/1/22 3Ob9/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1992
beobachten
merken

Norm

EO §3 I
EO §3 IIIA
ProkG §3 Abs1
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen

Rechtssatz

Nach diesem Vertrag wird die Vollstreckung von denselben Organen und mit denselben Mitteln des Verfahrens durchgeführt, die für die von den Finanzämtern verwalteten Abgaben bestimmt werden, und es wird der Antrag auf Bewilligung der gerichtlichen Exekution in der Republik Österreich von der Finanzprokuratur oder dem an ihrer Stelle zuständigen Finanzamt gestellt. Daraus ergibt sich, daß das um Bewilligung der gerichtlichen Exekution ansuchende Finanzamt hier ebensowenig den Rechtsträger, für den es einschreitet, zu nennen braucht, wie im Fall des § 3 Abs 1 ProkG.

Die Bezeichnung des Rechtsträgers im Rechtsmittelverfahren durch die in diesem Verfahrensabschnitt allein vertretungsbefugte Finanzprokuratur ist daher ausreichend und nicht als unzulässige Neuerung anzusehen, weil eben der vertretene Rechtsträger im Antrag des Finanzamtes auf Exekutionsbewilligung nicht genannt werden muß.

Anmerkung

Bem: Vertrag Rep. Österreich und BRD über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabesachen

Entscheidungstexte

Schlagworte

Internationale Abkommen, Zweiseitige Abkommen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000099

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten