Norm
ABGB §1053Rechtssatz
Bildet eine vertretbare Sache den Gegenstand des Schuldverhältnisses, so ist im allgemeinen eine Gattungsschuld anzunehmen, sofern nicht besondere Umstände auf einen abweichenden Parteiwillen schließen lassen (hier: fabriksneuer serienmäßig hergestellter Kraftwagen einer bestimmten Marke und Type ist daher im allgemeinen eine Gattungsschuld).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0019904Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.02.2016