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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §54b Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. P, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 13. Oktober 2003, Zl. UVS-3/13.652 u 7/12.161/7-2003, betreffend eine Übertretung der StVO und des KFG, erhobenen und zur hg. Zl. 2003/03/0297 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Antragstellers gegen die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.235,-- (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen) keine Folge gegeben und ihm die Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von EUR 247,-- auferlegt.
In seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bringt der Antragsteller in Bezug auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteiles, der mit dem Vollzug dieses Bescheides verbunden wäre, vor, er verdiene monatlich netto EUR 1.150,-- und seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien laut den Feststellungen im - mit dem Antrag vorgelegten - angefochtenen Bescheid "unterdurchschnittlich". In diesem Bescheid wird festgestellt, der Beschwerdeführer verdiene monatlich EUR 1.150,-- netto, habe kein Vermögen und Sorgepflichten für seine Gattin und ein Kind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldstrafe nach dem VStG in der Regel keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar, weil die Möglichkeit besteht, um Entrichtung in Teilbeträgen oder einen angemessenen Aufschub anzusuchen (§ 54b Abs. 3 VStG 1991), und Geldleistungen gemäß § 2 Abs. 2 VVG 1991 nur insoweit zwangsweise eingebracht werden dürfen, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten (und der Personen, für die er nach dem Gesetze zu sorgen hat) nicht gefährdet wird (vgl. die bei Mayer, Bundes-Verfassungsrecht3, 736 f zitierte Judikatur).
Dass der Antragsteller sich vergeblich um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder die Entrichtung in Teilbeträgen bemüht hätte, hat er nicht behauptet.
Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b VStG verwiesen (vgl. für viele den hg. Beschluss vom 1. Oktober 2001, Zl. AW 2001/03/0054).
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 19. März 2004
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004030008.A00Im RIS seit
04.06.2004Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008