Norm
FinStrG §31 Abs5Rechtssatz
Der Eintritt der absoluten Verjährung nach § 31 Abs 5 FinStrG hängt - unbeschadet der allfälligen Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges zwischen mehreren, teils jenseits, teils innerhalb der Fünfzehn-Jahres-Grenze begangenen Abgabenhinterziehungen - allein und ausschließlich vom Ablauf der Verjährungsfrist ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086504Dokumentnummer
JJR_19920123_OGH0002_0120OS00035_9100000_001