Norm
StPO §143Rechtssatz
Im Fall der Erlassung einer Beschlagnahmeanordnung in bezug auf ein Sparbuch ist der Untersuchungsrichter nach § 143 Abs 2 erster Satz StPO auch dazu legitimiert, die Bank für den Fall der (anläßlich der Vorlage von Sparbüchern regelmäßig aktuell werdenden) Erlangung eines die Herausgabe der in Beschlag zu nehmenden Urkunde ermöglichenden Gewahrsams daran zu deren Ausfolgung an das Gericht zu verpflichten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097392Dokumentnummer
JJR_19920123_OGH0002_0120OS00095_9100000_006