Norm
ZPO §423Rechtssatz
Der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO angeführte Ausnahmefall, dass nämlich die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist, liegt bei der - vom Rekursgericht bestätigten - Abweisung eines Ergänzungsantrages nach § 423 ZPO nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0041522Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2022