Norm
ASVG §503Rechtssatz
Da jedoch § 506 Abs 2 ASVG ausschließlich auf die Begünstigung nach § 503 abstellt, kommt es für die Anwendung dieser Bestimmung im Leistungsverfahren nur darauf an, ob eine solche Begünstigung erteilt wurde, nicht aber, ob es einer solchen wegen eines bestehenden Sozialversicherungsübereinkommens gar nicht bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085683Dokumentnummer
JJR_19920128_OGH0002_010OBS00287_9100000_002