Norm
ZPO §267Rechtssatz
Die in SZ 2/25 angesprochenen Bedenken gegen die Anwendung des § 267 Abs 1 ZPO ohne persönliche Anhörung der Parteien teilt der erkennende Senat nicht, weil der Inhalt des Parteivorbringens zu beurteilen ist und ein solches Vorbringen auch von den Parteivertretern erstattet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0040088Dokumentnummer
JJR_19920128_OGH0002_0050OB00504_9200000_002