Norm
ABGB §1418Rechtssatz
Der Jugendwohlfahrtsträger, der den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung durch die Unterhaltspflichtigen begehrt, kann sich nicht auf § 1418 ABGB berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0033501Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013