RS OGH 1992/1/28 4Ob6/92, 4Ob158/08a

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Veröffentlicht am 28.01.1992
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Norm

ZugG §1 Abs2

Rechtssatz

Nur wenn die Hauptware und die Nebenware (Hauptleistung und die Nebenleistung) zur Verschleierung einer Zugabe zu einem Gesamtpreis angeboten, angekündigt oder gewährt werden, greift nach § 1 Abs 2 ZugG das Zugabenverbot ein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 6/92
    Entscheidungstext OGH 28.01.1992 4 Ob 6/92
    Veröff: ÖBl 1992,56 = MR 1992,169 (Korn)
  • 4 Ob 158/08a
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 4 Ob 158/08a
    Vgl auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen § 9a Abs 1 UWG liegt auch dann vor, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen, durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084694

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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