Norm
ZugG §1 Abs2Rechtssatz
Nur wenn die Hauptware und die Nebenware (Hauptleistung und die Nebenleistung) zur Verschleierung einer Zugabe zu einem Gesamtpreis angeboten, angekündigt oder gewährt werden, greift nach § 1 Abs 2 ZugG das Zugabenverbot ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084694Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009