Norm
ASGG §75 Abs2Rechtssatz
Erklären beide Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung, zu welcher der geladene Sachverständige nicht erschienen ist und in welcher das Beweisverfahren durch Verlesung der von diesem Sachverständigen (teilweise bereits im erstgerichtlichen Verfahren) erstatteten Gutachten teilweise wiederholt bzw ergänzt wurde, ihr Einverständnis zur Verlesung des Gutachtens, bildet die Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Sachverständigen keinen Verfahrensmangel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085805Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019